Im Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde eine Verkürzung der Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege im Sinne des §257 HGB von 10 Jahre auf 8 Jahre beschlossen.
Seit 01.01.2025 gilt die Kassenmeldepflicht für TSE-Kassen und weitere elektronische Aufzeichnungssysteme: Diese sind bis zum 31.07.2025 an das Finanzamt zu melden. Für ab Juli 2025 angeschaffte Systeme gilt eine Meldefrist von einem Monat.
Seit 01.01.2025 gilt grundsätzlich für Unternehmer bei B2B-Geschäften die Verpflichtung zur elektronischen Rechnung. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§14 Abs. 1 S.3 UStG).
Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung wurde mit Wirkung zum 01.01.2025, dahingehend angepasst, dass für die grundsätzliche Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsätze im Vorjahr nicht 25.000 Euro nicht überschritten haben dürfen und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreiten dürfen. Daneben sind seit dem selben Stichtag neue Kleinunternehmerregelungen für Umsätze in anderen EU-Mitgliedsstaaten zu beachten.